Viele Arbeitsverträge enthalten in Ihren AGB’s sogenannte Verfallsfristen. Danach ist die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen. Grundsätzlich sind Regelungen in den AGB’s, welche den Verbraucher unangemessen benachteiligen, jedoch unwirksam. Dasselbe gilt auch für die Ausschlussfristen, welche zu kurz bemessen sind. Die Rechtsprechung hält die Verfallsfristen von 3 Monaten für angemessen.
Bei zweistufigen Ausschlussfristen muss zunächst der Anspruch innerhalb einer vorgegebenen Frist geltend gemacht werden. Sofern dies nicht zum Erfolg führt oder der Gegner die Aufforderung ablehnt, muss innerhalb einer weiteren Frist die Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. In der Praxis sind jeweils die Dreimonatsfristen üblich.
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