Weiterarbeit im Gesundheitssektor trotz fehlender Impfung ab dem 16.03.2022 möglich?
„Kann-Regelung“ in § 20a Abs. 5 Infektionsschutzgesetz lässt Gesundheitsämtern Spielraum, Pflegekatastrophe abzuwenden.
Ein interessanter Beitrag aus dem Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte:
https://netzwerkkrista.de/2021/12/28/weiterarbeit-im-gesundheitssektor-trotz-fehlender-impfung-moeglich-kann-regelung-in-§-20a-abs-5-infektionsschutzgesetz-laesst-gesundheitsaemtern-spielraum-pflegekat/?fbclid=IwAR1o9UNN4ajLAVWXgE5IREGA-TyCkMt6k2TcYzyJ6Pg5zEsOiOIEtnobo0E
Rechtsstand : 29.12.2021
Ihr könnt uns gerne Kommentare schreiben, bitte beachtet aber, dass ich hier keine individuelle Rechtsberatung leisten kann und darf.
Für eine kostenpflichtige individuelle Rechtsberatung im Arbeitsrecht kontaktiert gerne unsere Kanzlei !
Ellen Rohring
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
Gut Warthe
Salzkottener Str. 56
33106 Paderborn
www.kanzlei-rohring.de
https://kanzlei-rohring.de/impressum/