Die Versicherung ist nicht ermächtigt, einen zweiten Gutachter zu beauftragen. Dafür müsste zum Beispiel ein Verdacht auf Versicherungsbetrug vorliegen, dies wäre der Fall, wenn der Geschädigte bisher verdächtig viele Haftpflichtschäden gehabt hat. Der zweite Gutachter (sprich Versicherung) hat die Aufgabe, den Schaden niedriger zu bewerten und somit der Versicherung Geld einzusparen oder zumindest die Auszahlung zu verzögern.
Wenn die Versicherung keine triftigen Gründe nennen kann, warum eine Zweitmeinung gebraucht wird, sind Sie als Geschädigter nicht verpflichtet sich darauf einzulassen. Falls Sie sich nicht vollkommen sicher sind, wird Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht gerne behilflich sein.
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